Armin Brunner
Steuerberater-Rechtsanwalt-Fachanwalt für Steuerrecht und landwirtschaftliche Buchstelle

Steuernews für Mandanten

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Aktuelle Änderungen im Handelsrecht

Aktuelle Änderungen im Handelsrecht

DWD-Gesetz

Der Gesetzgeber hat in der Absicht, den betroffenen Unternehmen den beabsichtigten Entlastungseffekt bereits im Geschäftsjahr 2023 zugutekommen zu lassen, diverse Änderungen zu den Größenklassen im Handelsgesetzbuch aus dem Bürokratieentlastungsgesetz IV, in das zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2024 I Nr. 120) gepackt. Damit konnte erreicht werden, dass die neuen Größenklassen erstmals für nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre gelten. Sie dürfen auch bereits ein Jahr vorher angewendet werden.

Neue Schwellenwerte im Überblick

Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten künftig kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme von € 450.000,00 (bisher € 350.000,00), Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag von € 900.000,00 (bisher € 700.000,00), Beschäftigung von im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern (§ 267a Handelsgesetzbuch HGB). Als kleine Kapitalgesellschaften gelten künftig Unternehmen mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als € 7,5 Mio. (bisher € 6,0 Mio.), Umsatzerlösen von nicht mehr als € 15,0 Mio. (bisher € 12,0 Mio.) oder die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 50 Arbeitnehmern (Anzahl unverändert) beschäftigen. Es dürfen wiederum zwei der drei Merkmale nicht überschritten werden (§ 267 Handelsgesetzbuch/HGB). Als mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten jetzt jene, die analog mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: Bilanzsumme € 25,0 Mio. (bisher € 20,0 Mio.), Umsatzerlöse € 50 Mio. (bisher € 40,0 Mio.) und Arbeitnehmeranzahl von 250.

Größenabhängige Befreiungen

Auch bei den größenabhängigen Befreiungen (§ 293 HGB) wurden die Schwellenwerte heraufgesetzt. So ist künftig ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen: Bilanzsummen (Mutter- und Tochterunternehmen) übersteigen insgesamt nicht € 30,0 Mio. (bisher € 24,0 Mio.), Umsatzerlöse übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht € 60,0 Mio. (bisher € 40,0 Mio.), Mitarbeiterzahl durchschnittlich nicht mehr als 250 (unverändert).

Stand: 27. Mai 2024

Bild: Pakin - stock.adobe.com

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