Funktionen
Steuernews für Mandanten
Ausgabe
Weitere Artikel der Ausgabe August 2024:
- Vorsicht Nießbrauchfalle Bundesfinanzhof/BFH entscheidet über aktuellen Nießbrauchfall
- Weitere Bürokratieentlastung Ergänzungen zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
- Bekanntgabe bei widerrufener Empfangsvollmacht BFH-Urteil zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei erloschener Vollmacht
- Zustellung von Verwaltungsakten Verlängerung der Zustellungsfiktion
- Wegzugsbesteuerung Wegzugsbesteuerung entfällt bei tatsächlicher Rückkehr
- Datensammlung Steuer 2024 Bundesfinanzministerium veröffentlicht umfangreiche Datensammlung
- Zweitwohnungssteuer Zweitwohnungssteuer unterfällt der Abzugsbeschränkung für doppelte Haushaltsführung
Einkommen- und Erbschaftsteuer
Einkommensteuerermäßigung
Werden geerbte Vermögensgegenstände veräußert, fällt nicht selten neben der Erbschaftsteuer auch Einkommensteuer an. § 35b Einkommensteuergesetz/EStG sieht hierfür auf Antrag eine Einkommensteuerermäßigung nach einem bestimmten Prozentsatz vor. Der Ermäßigung unterliegen dabei Einkünfte, die im betreffenden Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen (also innerhalb von fünf Jahren) als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Streitig war bisher, wann der Begünstigungszeitraum im Einzelfall beginnt.
BFH-Entscheidung
Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem Fall, betreffend die einkommensteuerpflichtige Veräußerung von Kommanditgesellschaftsbeteiligungen, entschieden, dass der maßgebliche Begünstigungszeitraum mit dem Tod des Erblassers beginnt (Urteil vom 28.11.2023, X R 20/21, veröffentlicht am 2.5.2024). Im Streitfall fand die Veräußerung sechs Jahre nach dem Erbfall statt, war also außerhalb des Begünstigungszeitraumes.
Doppelbelastung zulässig
Der BFH betonte in dem Urteil außerdem, dass eine Doppelbelastung von Erbschaftsteuer und Einkommensteuer weder den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt noch eine etwaige verfassungsrechtlich zu beachtende Belastungsgrenze überschreitet. Die Begünstigungsvorschrift greift im Übrigen nur bei Erbschaften, nicht bei Schenkungen.
Stand: 28. Juli 2024