Funktionen
Steuernews für Mandanten
Ausgabe
Weitere Artikel der Ausgabe August 2024:
- Vorsicht Nießbrauchfalle Bundesfinanzhof/BFH entscheidet über aktuellen Nießbrauchfall
- Weitere Bürokratieentlastung Ergänzungen zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz
- Einkommen- und Erbschaftsteuer BFH-Urteil zur Bestimmung des maßgeblichen Begünstigungszeitraumes
- Bekanntgabe bei widerrufener Empfangsvollmacht BFH-Urteil zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei erloschener Vollmacht
- Zustellung von Verwaltungsakten Verlängerung der Zustellungsfiktion
- Datensammlung Steuer 2024 Bundesfinanzministerium veröffentlicht umfangreiche Datensammlung
- Zweitwohnungssteuer Zweitwohnungssteuer unterfällt der Abzugsbeschränkung für doppelte Haushaltsführung
Wegzugsbesteuerung
Wohnsitzaufgabe
Nach dem deutschen Außensteuergesetz (§ 6 AStG) gelten Anteile an Kapitalgesellschaften bei Wegzug der Anteilseignerin bzw. des Anteilseigners ins Ausland unter bestimmten Voraussetzungen als fiktiv veräußert. Diese Veräußerungsfiktion findet Anwendung bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen im Sinne von § 17 Einkommensteuergesetz/EStG, also in Fällen einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mindestens einem Prozent.
Vorübergehende Abwesenheit
Kehrt die Wegzüglerin bzw. der Wegzügler innerhalb von sieben Jahren wieder nach Deutschland zurück, gilt der Wegzug als nur vorübergehende Abwesenheit. Die Besteuerungsfiktion greift dann unter bestimmten Voraussetzungen nicht (§ 6 Abs. 3 AStG).
BFH-Fall
Die Finanzämter warten – wie die Praxis zeigt – die eventuelle Rückkehr einer bzw. eines Steuerpflichtigen nicht ab. Im Fall, den der Bundesfinanzhof/BFH zu entscheiden hatte, war ein Steuerpflichtiger nach Dubai verzogen. Er kehrte nach zwei Jahren zurück. Der BFH hob die vom Finanzamt festgesetzten fiktiven Veräußerungsgewinne wieder auf. Für den BFH reicht es nach der objektiven Theorie aus, dass der Wegzügler innerhalb des maßgeblichen Zeitraums tatsächlich zurückkehrt, er muss im Wegzugszeitpunkt keine Rückkehrabsicht haben oder glaubhaft machen (BFH 21.12. 2022 I R 55/19).
Stand: 28. Juli 2024