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Steuernews für Mandanten
Ausgabe
Weitere Artikel der Ausgabe Juli 2024:
- Jahressteuergesetz 2024 BMF veröffentlicht 243-seitigen Referentenentwurf für umfassende Steueränderungen
- Unrichtiger Steuerausweis Neue EuGH-Rechtsprechung zur unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer
- Verbindliche Auskünfte vom Finanzamt Verbindliche Auskünfte vom Finanzamt einholen
- Ferienjobs Tipps für die richtige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
- Initiative FASTER EU-Rat macht Weg frei für ein schnelleres Verfahren zur Entlastung von Doppelbesteuerung
- Doppelte Haushaltsführung Fahrzeit von etwa einer Autostunde zumutbar
- Buchführungsdaten-Schnittstelle Diskussionsentwurf für neue Buchführungsdatenschnittstellenverordnung
Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltung
Nach dem Einkommensteuerrecht (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG) zählen Zuwendungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Begleitpersonen „anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung)“ zum Arbeitslohn. Ausnahme: Die Kosten übersteigen € 110,00 je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht und die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung steht allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offen.
Vorstandsfeier
Hinsichtlich der Voraussetzungen der Teilnahmemöglichkeiten für alle Betriebsangehörigen hat der Bundesfinanzhof/BFH entschieden, dass eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegen kann, wenn sie eben nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht (Urteil vom 27.3.2024, VI R 5/22). Im Streitfall erkannte das Finanzamt Aufwendungen für eine Weihnachtsfeier ausschließlich für Vorstände nicht als steuerbegünstigte Betriebsveranstaltung an, da die Feier nur den Vorständen vorbehalten war. Die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung wurde nicht zugelassen. Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht und ließ die Pauschalversteuerung zu. Nach BFH-Auffassung steht die Bedingung der Teilnahmemöglichkeit für alle Beschäftigten in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG und betrifft somit nur die Gewährung des Freibetrags in Höhe von € 110,00.
Stand: 26. Juni 2024