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Steuernews für Mandanten
Ausgabe
Weitere Artikel der Ausgabe Juli 2024:
- Jahressteuergesetz 2024 BMF veröffentlicht 243-seitigen Referentenentwurf für umfassende Steueränderungen
- Betriebsveranstaltungen Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltung auch bei nur eingeschränkter Teilnahme zulässig
- Unrichtiger Steuerausweis Neue EuGH-Rechtsprechung zur unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer
- Verbindliche Auskünfte vom Finanzamt Verbindliche Auskünfte vom Finanzamt einholen
- Initiative FASTER EU-Rat macht Weg frei für ein schnelleres Verfahren zur Entlastung von Doppelbesteuerung
- Doppelte Haushaltsführung Fahrzeit von etwa einer Autostunde zumutbar
- Buchführungsdaten-Schnittstelle Diskussionsentwurf für neue Buchführungsdatenschnittstellenverordnung
Ferienjobs
Geringfügige Beschäftigung
Ferienjobs während der Sommermonate Juli und August stellen im Regelfall eine sozialversicherungsfreie zeitlich geringfügige Beschäftigung dar, da die Zeitgrenzen von drei Monaten oder insgesamt 70 Arbeitstagen nicht überschritten werden. Die Zeitgrenze von 3 Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gilt gleichwertig bei der Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14.12.2023 „Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung können 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt sein“). Zur Berechnung der maßgeblichen Zeitgrenzen müssen alle Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden. Voraussetzung ist jeweils, dass keine berufsmäßige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorliegt. Die berufsmäßige Ausübung eines Ferienjobs scheidet bei Schülerinnen und Schülern regelmäßig aus.
Immatrikulierte Studierende
Studierende, die an einer Hochschule, Fachhochschule oder Akademie immatrikuliert sind, sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass der Ferienjob in den Semesterferien ausgeübt wird.
Unfallversicherung
Für Schüler besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Beiträge hierfür hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber aufzubringen. Auch für Studierende ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung zu beachten. Grundsätzlich sind Ferienjobberinnen und -jobber wie Aushilfen zu behandeln. Die Arbeitsentgelte sind im Jahreslohnnachweis der Berufsgenossenschaft zu melden.
Schulentlassene
Abweichende Regelungen gelten für Schulentlassene. Bei Ferienbeschäftigungen beispielsweise zwischen Abitur und Studium ist eine berufsmäßige Beschäftigung stets zu prüfen.
Stand: 26. Juni 2024